| Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB XII) ab 01.01.2005
(Regelsätze: Stand 01.07.2008)
Leistungen der Grundsicherung bei Alter und bei Erwerbsminderung sind ab 01.01.2005 Bestandteil des SGB XII.
Dies betrifft also grundsätzlich alle volljährigen behinderten Menschen, die dauerhaft erwerbsunfähig sind.
Dauerhaft erwerbsunfähig sind Personen:
-> die die WfbM besuchen, und für die ein Beschluss des Fachausschusses vorliegt
Nicht dauerhaft erwerbsunfähig sind z.B.:
-> Schüler (in der Werkstufe) über 18 Jahre (es gibt aber Ausnahmefälle)
Die Personen müssen ihren "gewöhnlichen Aufenthalt", also Lebensmittelpunkt, in Deutschland haben.
Wenn die Unterhaltspflichtigen (in der Regel die Eltern der behinderten Menschen) ein zu versteuerndes Einkommen unter 100.000,-- Euro haben, bleiben Unterhaltsansprüche unberücksichtigt (die Eltern müssen keinen Unterhaltsbeitrag leisten.)
Das Einkommen des behinderten Menschen wird teilweise (§ 82 Nr. 3 SGB XII) auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet, also abgezogen. Ein Berechnungsschema weiter unten verdeutlicht dies.
Das Vermögen darf bei einer ledigen Person nicht höher als 2.600,-- Euro sein. Die Hilfsbedürftigkeit darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig in den letzten 10 Jahren verursacht worden sein (z.B. durch Schenkung oder Ausschlagung einer Erbschaft).
Die Höhe der Grundsicherung errechnet sich (verkürzt dargestellt) aus dem
+ entsprechenden Regelsatz
+ Mehrbedarfszuschlag bei Merkmal G oder aG (Höhe: 17 % des entsprechenden Regelsatzes)
+ Miete (kalt)
+ Mietnebenkosten.
- Von diesem Betrag wird das einzusetzende Einkommen abgezogen.
Wichtig: wenn das Kindergeld auf das Konto eines Elternteils geht, darf es nicht als Einkommen des behinderten Menschen angerechnet (abgezogen) werden.
Beispiel 1: der behinderte Mensch mit Schwerbehindertenausweis Merkmal G wohnt bei den Eltern:
80% Regelsatz EUR 281,-- + 17 % Mehrbedarfszuschlag EUR 47,77 ergibt EUR 328,77. Jetzt kommen noch die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete) und die umlagefähigen Nebenkosten (Heizung, Wasser und Abwasser, Grundsteuer, Hausmeister, Reinigung - nicht Strom) dazu.
Beispiel 2: der behinderte Mensch mit Schwerbehindertenausweis Merkmal G wohnt in eigener Wohnung oder im betreuten Wohnen:
100 % Regelsatz EUR 351,-- + 17 % Mehrbedarfszuschlag EUR 59,67 ergibt EUR 410,67. Jetzt kommen noch die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete) und die umlagefähigen Nebenkosten dazu.
Beispiel 3: behinderter Mensch wohnt im Wohnheim:
Hier ist die Berechnung weniger interessant, da die Grundsicherungsleistungen voll an den Kostenträger (ab 01.01.2005: die Stadt- bzw. Landkreise) gehen.
Der behinderte Mensch der seine Heimkosten selber trägt (Selbstzahler), überschreitet wohl die Freigrenze des geschützten Vermögens von EUR 2.600,-- und erhält in der Regel keine Grundsicherungsleistungen.
Beispiel 4: Wie errechnet sich das anrechenbare bzw. einzusetzende Einkommen?
Bereinigtes (Netto-) Einkommen minus Freibetrag ergibt das einzusetzende Einkommen.
Vom Nettoeinkommen werden zuerst die Ausgaben für Arbeitsmittel und das Arbeitsförderungsgeld (max. 26 EUR) abgezogen. Dies ergibt das bereinigte Einkommen.
Der Freibetrag errechnet sich wie folgt: 1/8 des Eckregelsatzes (351,-- EUR) + 25 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts. Verwirrt?
Unsere Excel-Tabelle (zu finden bei den Downloads) nimmt Ihnen die Berechnung ab.
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